Satzung
Satzung des Fördervereins Kinderhaus Hartha e.V.
Änderungsfassung vom 28.04.1997 und 12.11.2018
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Kinderhaus Hartha e.V
Er hat seinen Sitz in 04746 Hartha
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz (VR 5214) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Betreibung des sog. Kinderhauses, Straße der Jugend 79 in 04746 Hartha. Ebenso kann die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, ggf. auch die Integration sozial schwacher oder sozial geschädigter Kinder übernommen werden.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Leitung des Kinderhauses unter Angabe von Name und Anschrift sowie ggf. Email-Adresse zu beantragen. Die Leitung informiert den Vorstand über die Aufnahme. Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem Bewerber von der Leitung des Kinderhauses schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragssteller nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende einen jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung des Kinderhauses. Die Leitung informiert den Vorstand über den Austritt.
Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann dieses durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Ein Mitglied kann der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Jahresbeitrages über 12 Monate im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach einer zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte von dem Mitglied dem Verein benannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Beiträge
Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. 5.3.). Der Jahresbeitrag kann einmalig in voller Höhe oder in monatlichen Raten geleistet werden.
Für den Beschluss zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung tatsächlich anwesenden sowie der vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB ( Leitung des Kinderhauses
Vorstand – Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern, wobei auf eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern zu achten ist.
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann Ersatz für erforderliche, angemessene und nachgewiesene Auslagen gewährt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden gemeinsam ( en bloc) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Und den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart sowie den Schriftführer. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt und üben die Amtsgeschäfte aus, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Mitglied des Vereins für die restliche Amtszeit( Kooptation).
Vorstand
Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter stets der 1. Oder 2. Vorsitzende. Intern gilt als vereinbart, dass zunächst der 1. Gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden den Verein vertritt, der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden vertritt bzw. Der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt. Diese Regelung entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat neben den an anderer Stelle in dieser Satzung genannten, insbesondere die folgenden Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, mit Tagesordnung und Beschlussvorlagen
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Erstellung und Vorlage eines Jahres- und Kassenberichtes zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über formelle Satzungsänderungen (11.2.)
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jährlich mindestens vier mal, möglichst monatlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, fernmündlich, schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von möglichst 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der 1. Oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Sitzung ( Sitzungsleiter). Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Sitzungsleiter einen Schriftführer
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in Textform( Email) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder in derselben Form ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Vorstehende Absätze 8.5 und 8.6 gelten entsprechend, Protokolle sind jedoch abweichend nur von dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden anzufertigen und zu unterzeichnen
Mitgliederversammlung – Einberufung und Beschlussfassung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Einladungsaushänge im Kinderhaus an den drei Eingängen sowie den Garderoben der einzelnen Gruppen durch die Leitung des Kinderhauses auf Veranlassung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die das Kinderhaus nicht regelmäßig aufsuchen und auch nicht Mitglieder des Vorstandes sind, wird die Einladung mit gleicher Frist per Email oder postalisch mitgeteilt. Es gilt die dem Verein von dem Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse
Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und dem Antrag auf Auflösung des Vereins kann jedes Mitglied bis spätestens vier Tage ( Zugang) vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform ( Email) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden ( Initiativanträge). Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ( mit Ausnahme 13.1) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw. Ein Vertreter der juristischen Person schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Es können nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle anders bestimmt (11.1, 13.2). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle anders bestimmt (11.1, 13.2). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Mitgliederversammlung – Aufgabe
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Als solches ist sie grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Insbesondere entscheidet sie über
die Tätigkeitsbereiche und Aufgaben des Vereins,
die Bestellung, Abberufung und Entlastung der hauptamtlichen Leistung des Kinderhauses, soweit sie diese Aufgaben nicht dem Vorstand überträgt,
Höhe der Mitgliedsbeiträge,
Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
Die Entlastung des Vorstandes,
Die Aufnahme von Darlehen ab 30.000,00 EUR,
Die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Satzungsänderungen, mit Ausnahme des Pkt. 11.2,
Die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Geschäftsjahr vor dessen Beginn zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der tatsächlich anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, d.h. von denen der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängen oder es sich um eine dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Klarstellung handelt, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in der Form entsprechend 9.3. ( Aushang) mitgeteilt werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Regelungen der Gemeinnützigkeit betreffen, ist die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
Bei Änderung dieser Satzung tritt die jeweilige Fassung am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt dann alle vorhergehenden Fassungen
Fehlt
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss ist dem Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverband Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Hartha, den 12.11.2018



